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Änderung § 70 DesignG vom 13.02.2010

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§ 70 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2010 geltenden Fassung
§ 70 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2446, 2010 I 326
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 70 Nachträgliche Schutzentziehung


vorherige Änderung

 


(1) 1 An die Stelle der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 tritt die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2 An die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 und § 34 tritt die Klage auf Einwilligung in die Schutzentziehung. 3 Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. 4 § 35 gilt entsprechend.

(2) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden, dass die Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden oder ihr der Schutz entzogen worden ist, setzt es das Internationale Büro unverzüglich davon in Kenntnis.

 (keine frühere Fassung vorhanden)