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Änderung § 70 DesignG vom 01.01.2014

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§ 70 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 70 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Nachträgliche Schutzentziehung


(Text alte Fassung)

(1) 1 An die Stelle der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 tritt die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2 An die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 und § 34 tritt die Klage auf Einwilligung in die Schutzentziehung. 3 Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. 4 § 35 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2 An die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 tritt die Klage auf Schutzentziehung. 3 Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. 4 § 35 gilt entsprechend.

(2) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden, dass die Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden oder ihr der Schutz entzogen worden ist, setzt es das Internationale Büro unverzüglich davon in Kenntnis.



(heute geltende Fassung)