Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 DesignG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 1 GeschmMRModG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des DesignG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 20 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Bekanntmachung


(Text alte Fassung)

1 Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. 2 Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters.

(Text neue Fassung)

1 Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. 2 Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs.