Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 DesignG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GeschmMRModG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des DesignG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 32 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Angemeldete Geschmacksmuster


(Text neue Fassung)

§ 32 Angemeldete Designs


vorherige Änderung

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die durch die Anmeldung von Geschmacksmustern begründeten Rechte.



Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.