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Änderung § 34a DesignG vom 01.01.2014

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§ 34a DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 34a DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2 Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. 3 § 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. 4 Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde.

(2) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem Inhaber des eingetragenen Designs den Antrag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. 2 Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt.

(3) 1 Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen, teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Verfügungen. 2 Eine Anhörung findet statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. 3 Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann angeordnet werden; die §§ 373 bis 401 sowie die §§ 402 bis 414 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 4 Über Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthält; die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) 1 Die Entscheidung ergeht schriftlich durch Beschluss. 2 Der Tenor kann am Ende der Anhörung verkündet werden. 3 Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. 4 § 47 Absatz 2 des Patentgesetzes gilt entsprechend.

(5) 1 In dem Beschluss ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten entsprechend. 2 Für die Festsetzung des Gegenstandswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend. 3 Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung aus Satz 1 verbunden werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)