Änderung § 34b DesignG vom 01.01.2014

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§ 34b DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 34b DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34b Aussetzung


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1 Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs abhängt, kann das Gericht die Aussetzung des Rechtsstreits anordnen. 2 Die Aussetzung ist anzuordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design für nichtig hält. 3 Ist der Nichtigkeitsantrag unanfechtbar zurückgewiesen worden, ist das Gericht an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist. 4 § 52b Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.




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