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Änderung § 52a DesignG vom 01.01.2014

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§ 52a DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 52a DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52a Geltendmachung der Nichtigkeit


vorherige Änderung

 


Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)