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2. Abschnitt - Zimmerermeisterverordnung (ZimMstrV)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 223; aufgehoben durch § 11 V. v. 16.04.2008 BGBl. I S. 743
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-135 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines der nachstehend genannten Bauwerke aus Holz anzufertigen:

1.
ein Wohngebäude,

2.
ein Bürogebäude, eine Kirche oder eine Schule,

3.
eine Mehrzweck-, eine Werk- oder eine Lagerhalle,

4.
ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude.

(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:

1.
Bauplänen,

2.
Werkzeichnungen für Dach-, Decken-, Binder- und Wandkonstruktionen, Treppen und Bekleidungen,

3.
Detailzeichnungen und statischen Berechnungen,

4.
Baubeschreibung,

5.
Mengenberechnungen und Leistungsbeschreibung.

Die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 müssen als Vorlage für den Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sein.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Aufreißen, Austragen und Anreißen von Dachbindern oder sonstigen freitragenden Konstruktionen,

2.
Aufreißen, Austragen und Anreißen von Schiftern, Gratsparren und Kehlsparren,

3.
Aufreißen, Austragen und Anreißen einer Dachgaube,

4.
Aufreißen, Austragen, Anreißen, Ausarbeiten und Zusammenbauen von Knotenpunkten und Anschlüssen,

5.
Anreißen und Zusammenbauen von Betonschalungen für eine gewendelte Treppe,

6.
Aufreißen und Austragen einer gewendelten Treppe im Grundriß sowie Anreißen der Treppenwangen und des Krümmlings.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Statische Berechnung und Bemessung von Holzkonstruktionen, insbesondere von Stützen, Unterzügen, Balken oder Sparren,

b)
Mengen- und Materialberechnungen,

c)
Bemessung von Knotenpunkten,

d)
Treppenberechnung,

e)
Dachausmittlung,

f)
rechnerischer Abbund,

g)
Berechnungen zum Wärmeschutz;

2.
Fachtechnologie:

a)
Statik im Holzbau sowie im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau,

b)
berufsbezogene Bauphysik, insbesondere Dampfdiffusion, Tauwasserbildung sowie Feuchtigkeits- und Temperaturspannungen, Be- und Entlüftungen in Bauteilen und Witterungseinflüsse,

c)
berufsbezogener Wärme- und Feuchteschutz sowie Schall- und Brandschutz,

d)
Konstruktionen im Holz- und Treppenbau,

e)
Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton-, Stahlbeton- und Stahlbau sowie im Akustik- und Trockenbau,

f)
Verbindungs-, Befestigungs- und Verankerungstechniken,

g)
baulicher und chemischer Holzschutz sowie Holztrocknung,

h)
Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und Baustellen,

i)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

k)
berufsbezogener Umweltschutz, insbesondere Immissionsschutz und Abfallrecht, sowie Vorschriften über den Transport von Gefahrgut,

l)
Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbezogene Normen sowie Vorschriften der Bauordnungen;

3.
Baustoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung, Verarbeitung und Entsorgung der Bau- und Hilfsstoffe;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, insbesondere Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 1.