§ 11 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 11 Untersuchungsverfahren


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die in Anlage 10 genannten Untersuchungen sind nach den dort aufgeführten Untersuchungsverfahren durchzuführen.

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Zitierungen von § 11 Bedarfsgegenständeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BedGgstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 10 BedGgstV (zu § 11) Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände (vom 29.06.2013)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 13 EULMRDV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... § 11 der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 ...


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