Anlage 5 (zu § 6 Nr. 3) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen
| Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Stoffe | Höchstmenge |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1. | Bedarfsgegenstände aus Vinylchlorid- polymerisaten | monomeres Vinylchlorid | 1 Milligramm je Kilogramm Bedarfsgegenstand |
| 2. | Spielwaren | frei verfügbares Benzol | 5 Milligramm je Kilogramm des Gewichts der Spielware oder der benzolhaltigen Teile von Spielwaren |
| 3. | Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände zur Entwicklung frischen Rauches zum Räuchern von Lebensmitteln | Pentachlorphenol und seine Salze, berechnet als Pentachlorphenol | 0,05 Milligramm je Kilogramm Holz |
| 4. | Luftballons aus Natur- oder Synthesekautschuk | a) N-Nitrosamine b) in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe | a) 0,05 Milligramm je Kilogramm Luftballon b) 1,0 Milligramm je Kilogramm Luftballon |
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interne Verweise§ 6 BedGgstV Höchstmengen (vom 30.12.2025) ... die dort jeweils in Spalte 10 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten, 3. in Anlage 5 aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die dort in Spalte 3 genannten Stoffe über ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1107
Artikel 1 16. BedGgstVÄndV ... Nr. 6 beschriebenen Methode nachweis- bar sind. 3. Der Anlage 5 wird folgende Nummer 4 angefügt: Lfd. Nr. ...
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