Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Höchstmenge |
1 | 2 | 3 |
1. | (aufgehoben) | |
2. | Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik: | Blei 1) | Cadmium 1) |
- Nicht füllbare Gegenstände; Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe bis 25 mm | 0,8 mg/dm² | 0,07 mg/dm² |
- Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm | 4,0 mg/l | 0,3 mg/l |
- Koch- und Backgeräte; Verpackungs- und Lagerbehältnisse mit mehr als 3 Liter Füllvolumen | 1,5 mg/l | 0,1 mg/l |
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- 1)
- Wird bei einem Prüfgegenstand die Höchstmenge um nicht mehr als 50% überschritten, so gilt diese gleichwohl als eingehalten, wenn bei mindestens drei anderen in bezug auf Werkstoff, Form, Abmessung, Dekor und Glasur gleichen Keramikgegenständen die Höchstmenge im arithmetischen Mittel nicht überschritten wird und bei keinem einzelnen dieser Keramikgegenstände eine Überschreitung um mehr als 50% festgestellt wird.
Besteht ein Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Keramik aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Höchstmenge der Wert, der für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft. Die Summe der beiden so festgestellten Werte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein bezogen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
Artikel 1 19. BedGgstVÄndV ... Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die in Anlage 6 Nummer 2 festgelegten Höchstmengen einhält." c) Nach Absatz 2 wird ... Lebensmitteln in Berührung kommt." 6. In der Überschrift der Anlage 6 wird die Angabe „(zu § 8 Abs. 3)" durch die Wörter „(zu § 8 Absatz ...
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 30.05.2006 BGBl. I S. 1279