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Änderung § 10 Bedarfsgegenständeverordnung vom 10.06.2006

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2006 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Kennzeichnung


(Text neue Fassung)

§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten


vorherige Änderung

(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. der Hinweis "Für Lebensmittel", ein anderer geeigneter Hinweis auf ihren Verwendungszweck oder das
in der Anlage 8 aufgeführte Symbol,

2. die besonderen Bedingungen bei ihrer Verwendung, sofern solche zu beachten sind,

3. a)
der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Sitz oder

b) die eingetragene Marke

des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand oder dessen Verpackung oder einem Etikett, das sich auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet, unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache anzubringen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die
Angaben nach Absatz 1

1. bei Lebensmittelbedarfsgegenständen, die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, in einem Begleitpapier enthalten sein,

2. auf einem Schild gut sichtbar in unmittelbarer Nähe des Lebensmittelbedarfsgegenstandes angebracht werden, bei Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 jedoch nur, wenn aus technischen Gründen eine Kennzeichnung nach Absatz 2 nicht möglich ist.

(4)
Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können bei Lebensmittelbedarfsgegenständen entfallen, deren Zweckbestimmung, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist.

(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff oder aus Zellglasfolie
dürfen vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer schriftlichen Erklärung in deutscher Sprache begleitet sind, in der bescheinigt wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. In den Fällen des § 8 Abs. 1a muss die Erklärung nach Satz 1 aus Analysendaten oder theoretischen Berechnungen hervorgehende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und, soweit geregelt, über die Einhaltung der Reinheitsanforderungen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe im Einzelhandel und für Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, deren Zweckbestimmung bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist.

(6) In
Anlage 9 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind.



(1) (aufgehoben)

(1a)
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen.

(2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, gilt Absatz 1a Satz 1 entsprechend. Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, dem in der Europäischen Union ansässigen Einführer ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Herstellers und, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, auch des Einführers,

2. Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Keramik,

3. Datum der Erstellung der Erklärung.

Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die in Anlage 6 Nummer
2 festgelegten Höchstmengen einhält. Diese Nachweise müssen mindestens die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.

(2a)
Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 genannten Materialien und Gegenstände, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel.

(3) Die in
Anlage 9 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucherinnen oder Verbraucher nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind.

(4) Wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, hat die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deutscher Sprache anzubringen.