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Änderung § 4 Bedarfsgegenständeverordnung vom 14.05.2008

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2008 BGBl. I S. 784

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zugelassene Stoffe


(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Soweit in Spalte 4 keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen. Abweichend von Satz 1 dürfen auch andere als die dort genannten Stoffe als Farbstoff und Klebstoff verwendet werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder deren Oberfläche nach einer anerkannten Analysenmethode nicht festzustellen ist.

(1a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Stoffe der Anlage 3 Abschnitt 1 Teil B dürfen zunächst nur bis zu dem dort festgesetzten Zeitpunkt verwendet werden. Satz 1 gilt nicht bei dem Herstellen von

(Text neue Fassung)

(2) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von

1.
Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie

2.
Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung

dürfen
als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Stoffe der Anlage 3 Abschnitt 1 Teil B dürfen zunächst nur bis zu dem dort festgesetzten Zeitpunkt verwendet werden. Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 um mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, so gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend für jede Kunststoffschicht. Satz 1 und 5 gilt nicht bei dem Herstellen von

1. Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren, insbesondere Lacken und Farben,

2. Epoxyharzen,

3. Klebern und Haftvermittlern sowie

4. Druckfarben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Additive hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein.



(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von

1.
Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie

2.
Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung

dürfen
als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Additive hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 um mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für jede Kunststoffschicht.

(3a) (aufgehoben)

(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen dürfen nur die in Anlage 3 Abschnitt 4 aufgeführten Stoffe verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen.

vorherige Änderung

(5) (weggefallen)



(5) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff mit einer funktionellen Barriere aus Kunststoff sind Absatz 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3 und 4 nicht auf die Schichten anzuwenden, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen und von diesen durch die funktionelle Barriere getrennt sind. Für diese Schichten dürfen andere als in Anlage 3 Abschnitt 1, 2 oder 4 genannte Stoffe nur verwendet werden, sofern diese nicht zu einer der folgenden Gruppen gehören:

1. Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 396 S. 852, 2007 Nr. L 136 S. 281), als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft sind oder

2. Stoffe, die aufgrund der Eigenverantwortungskriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft sind.