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Änderung § 4 Bedarfsgegenständeverordnung vom 15.02.2008

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2008 BGBl. I S. 154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zugelassene Stoffe


(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Soweit in Spalte 4 keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen. Abweichend von Satz 1 dürfen auch andere als die dort genannten Stoffe als Farbstoff und Klebstoff verwendet werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder deren Oberfläche nach einer anerkannten Analysenmethode nicht festzustellen ist.

(1a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(2) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Stoffe der Anlage 3 Abschnitt 1 Teil B dürfen zunächst nur bis zu dem dort festgesetzten Zeitpunkt verwendet werden. Satz 1 gilt nicht bei dem Herstellen von

1. Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren, insbesondere Lacken und Farben,

2. Epoxyharzen,

3. Klebern und Haftvermittlern sowie

4. Druckfarben.

(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Additive hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein.

(Text alte Fassung)

(3a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 dürfen die dort aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein.

(Text neue Fassung)

(3a) (aufgehoben)

(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen dürfen nur die in Anlage 3 Abschnitt 4 aufgeführten Stoffe verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen.

(5) (weggefallen)



 (keine frühere Fassung vorhanden)