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Änderung Anlage 10 Bedarfsgegenständeverordnung vom 08.07.2008

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Anlage 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.07.2008 geltenden Fassung
Anlage 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1107
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 10 (zu § 11) Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände



Lfd. Nr. | Untersuchung | Verfahren

1 | 2 | 3

1. | Bestimmung von Migrationsgrenzwerten bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff | Grundregeln und Analysenmethoden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 1) unter der Gliederungsnummer B 80.30-1 (EG), Stand Januar 1998, und Gliederungsnummer B 80.30-2 und 3 (EG), Stand März 2008, veröffentlicht sind

2. | Bestimmung der Höchstmengen von Blei und Cadmium, die von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik auf Lebensmittel übergehen dürfen | Grundregeln und Analysenmethode, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. EU Nr. L 110 S. 36), genannt sind.

3. | Bestimmung des Vinylchloridgehaltes bei Bedarfsgegenständen aus Vinylchloridpolymerisaten | Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 1) unter der Gliederungsnummer B 80.32-1 (EG), Stand November 1981, veröffentlicht ist

4. | Bestimmung der Höchstmenge von Vinylchlorid, die vom Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Vinylchloridpolymerisaten auf Lebensmittel übergehen darf | Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 1) unter der Gliederungsnummer L 3 (EG), Stand November 1981, veröffentlicht ist

5a. | Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit bei Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung | Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 6 (DIN EN 1811), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist

5b. | Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Beschichtungen versehenen Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 2 dieser Verordnung | Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 7 (DIN EN 12 472), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist

(Text alte Fassung)

6. | Bestimmung der Abgabe von N-Nitrosaminen und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe aus Beruhigungs- und Flaschensaugern aus Elastomeren oder Gummi in eine Testlösung | Zur Herstellung der Testlösung werden 4,2 g Natriumhydrogencarbonat, 0,5 Natriumchlorid, 0,2 g Kaliumcarbonat und 30 mg Natriumnitrit in einem Liter destilliertem Wasser von vergleichbarer Qualität gelöst. Der pH-Wert der Lösung muß 9 betragen. Materialproben von einer geeigneten Zahl von Flaschen- oder Beruhigungssaugern werden 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 40 plus/minus 2 °C in die Testlösung getaucht. Die freigesetzte Menge der N-Nitrosamine wird in einem aliquoten Teil der entsprechend den Absätzen 1 und 2 hergestellten Lösung nachgewiesen. Die N-Nitrosamine werden aus den aliquoten Teilen mit Hilfe von nitrosaminfreiem Dichlormethan (DCM) isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt. Die freigesetzte Menge der N-nitrosierbaren Stoffe wird in einem weiteren aliquoten Teil der entsprechend den Absätzen 1 und 2 hergestellten Lösung bestimmt. Die nitrosierbaren Stoffe werden durch Ansäuern unter Zugabe von Salzsäure in Nitrosamine umgewandelt, mit Hilfe von DCM aus den aliquoten Teilen isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt. Mit der validierten Methode müssen mindestens die folgenden Mengen bestimmt werden können:
- 0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitrosamine/kg (Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger),
- 0,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe/kg (Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger).

(Text neue Fassung)

6. | Bestimmung der Abgabe von N-Nitrosaminen und
in
N-Nitrosamine umsetzbaren Stoffen aus Beruhi-
gungs-
und Flaschensaugern aus Elastomeren
oder Gummi, Spielzeug und Luftballons aus Natur-
oder Synthesekautschuk
in eine Testlösung | Analysenmethode, die in den Anhängen I und II
der Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom
15. März 1993 über die Freisetzung
von N-Nitro-
saminen
und N-nitrosierbaren Stoffen aus
Flaschen-
und Beruhigungssaugern aus Elasto-
meren oder Gummi (ABl. EG Nr. L 93 S. 37) ge-
nannt ist, oder eine andere validierte Methode, mit
der
mindestens die folgenden Mengen bestimmt
werden
können:
- 0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitro-
samine/kg
(Elastomer- oder Gummiteile der
Materialproben),

- 0,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe/kg (Elasto-
mer-
oder Gummiteile der Materialproben)

7. | Nachweis der Verwendung verbotener Azofarbstoffe | Analysenmethode, die im Anhang I Nr. 43 der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4), genannt ist.

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