Änderung Anlage 9 Bedarfsgegenständeverordnung vom 10.06.2006

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Anlage 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2006 geltenden Fassung
Anlage 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 30.05.2006 BGBl. I 1279

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 9 (zu § 10 Abs. 6) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind


(Text neue Fassung)

Anlage 9 (zu § 10 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind


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Lfd. Nr. | Erzeugnis | Kennzeichnung | Stellen, an denen oder auf denen die Kennzeichnung anzubringen ist

1 | 2 | 3 | 4

1. | (weggefallen) | |

2. | Textilien mit einem Massengehalt von mehr als 0,15 vom Hundert an freiem Formaldehyd, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen und mit einer Ausrüstung versehen sind | 'Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen.' | Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet

3. | Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 vom Hundert Formaldehyd | 'Enthält Formaldehyd.' | Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet




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