Soweit das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969, die
Richtlinie 71/349/EWG oder diese Verordnung keine Bestimmungen über die Art der Vermessung enthalten, sind die im Schiffbau allgemein anerkannten Berechnungsverfahren anzuwenden. Das Bundesamt für Schiffsvermessung kann dazu Richtlinien erlassen.