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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben

Verordnung über die Schiffs- und Schiffsbehältervermessung (Schiffsvermessungsverordnung - SchVmV)

V. v. 05.07.1982 BGBl. I S. 916, 1169; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Geltung ab 18.07.1982; FNA: 9517-7 Schiffsvermessung
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Eingangsformel



Auf Grund der §§ 9a und 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314) von denen § 12 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613) geändert worden ist, des § 3 Abs. 3 und § 3b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 3 Abs. 3 durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 (BGBl. II S. 65) eingefügt und § 3b Abs. 2 durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird, hinsichtlich des § 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, verordnet:


§§ 1 bis 4



(weggefallen)


§ 5 Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen



(1) Wird eine EWG-Vermessung von Schiffsbehältern gefordert, ist diese nach der Richtlinie 71/349/EWG durchzuführen.

(2) u. (3) (weggefallen)


§ 6



(weggefallen)


§ 7 Berechnungsverfahren



Soweit das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969, die Richtlinie 71/349/EWG oder diese Verordnung keine Bestimmungen über die Art der Vermessung enthalten, sind die im Schiffbau allgemein anerkannten Berechnungsverfahren anzuwenden. Das Bundesamt für Schiffsvermessung kann dazu Richtlinien erlassen.


§ 8



(weggefallen)


§ 9 Meßbriefe, Meßbescheinigungen



(1) Das Bundesamt für Schiffsvermessung bescheinigt das festgestellte Ergebnis der Vermessung

1.
bis 4. (weggefallen)

5.
für Schiffsbehälter, die nach der Richtlinie 71/349/EWG vermessen worden sind, in dem Meßbrief nach dem Muster des Anhangs III dieser Richtlinie,

6.
und 7. (weggefallen)

(2) u. (3) (weggefallen)


§§ 10 bis 15



(weggefallen)


§ 16



Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen.


§ 17



(weggefallen)