(1) Das Bundesamt für Schiffsvermessung bescheinigt das festgestellte Ergebnis der Vermessung
- 1.
- bis 4. (weggefallen)
- 5.
- für Schiffsbehälter, die nach der Richtlinie 71/349/EWG vermessen worden sind, in dem Meßbrief nach dem Muster des Anhangs III dieser Richtlinie,
- 6.
- und 7. (weggefallen)
(2) u. (3) (weggefallen)