Auf Grund der §§
9a und
12 Abs. 2 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314) von denen §
12 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613) geändert worden ist, des §
3 Abs. 3 und §
3b Abs. 2 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen §
3 Abs. 3 durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 (BGBl. II S. 65) eingefügt und §
3b Abs. 2 durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, und des §
36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird, hinsichtlich des §
15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, verordnet:
(1) Wird eine EWG-Vermessung von Schiffsbehältern gefordert, ist diese nach der
Richtlinie 71/349/EWG durchzuführen.
(2) u. (3) (weggefallen)
Soweit das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969, die
Richtlinie 71/349/EWG oder diese Verordnung keine Bestimmungen über die Art der Vermessung enthalten, sind die im Schiffbau allgemein anerkannten Berechnungsverfahren anzuwenden. Das Bundesamt für Schiffsvermessung kann dazu Richtlinien erlassen.
(1) Das Bundesamt für Schiffsvermessung bescheinigt das festgestellte Ergebnis der Vermessung
- 1.
- bis 4. (weggefallen)
- 5.
- für Schiffsbehälter, die nach der Richtlinie 71/349/EWG vermessen worden sind, in dem Meßbrief nach dem Muster des Anhangs III dieser Richtlinie,
- 6.
- und 7. (weggefallen)
(2) u. (3) (weggefallen)
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen.