Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben

§ 6 - Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2005 BGBl. I S. 1566; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 930-9-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6 Antragstellung


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zugangsberechtigte können bei dem Betreiber der Schienenwege jederzeit einen Antrag auf Zuweisung von Zugtrassen stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Zugangsberechtigte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes müssen die Zuweisung an ein von ihnen im Zeitpunkt der Antragstellung benanntes Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragen. Zugangsberechtigte nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes können die Zuweisung an sich oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragen, das spätestens zum Ablauf der in § 8 Abs. 1 Nr. 6 genannten Frist dem Betreiber der Schienenwege benannt werden muss. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen Leistungen.

(2) Zugangsberechtigte können Zugtrassen, welche die Schienenwege mehrerer Betreiber der Schienenwege betreffen, bei einem dieser Betreiber der Schienenwege beantragen. Der Antrag soll bei dem Betreiber der Schienenwege gestellt werden, dessen Schienenwege überwiegend genutzt werden. Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet, bei den anderen betroffenen Betreibern der Schienenwege im Auftrag des Zugangsberechtigten die Zugtrassen zu beantragen. Der Betreiber der Schienenwege kann Erstattung seiner Kosten verlangen.

(3) Die Betreiber der Schienenwege können für die Anmeldung von Zugtrassen in mehreren Schienennetzen gemeinsame Einrichtungen schaffen. Ihre Errichtung und ihr Sitz sind entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 zu veröffentlichen. Zugangsberechtigte haben ihre Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen dort zu stellen.

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Zitierungen von § 6 EIBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EIBV Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Serviceeinrichtungen
... Erbringung von Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 stellen. (3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben, so weit wie ...
§ 11 EIBV Rechte an Zugtrassen
... Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen vereinbart werden sollen, einem von ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 benannten Eisenbahnverkehrsunternehmen zu machen. Das Angebot kann nur innerhalb von ...


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