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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben

Anlage 1 - Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2005 BGBl. I S. 1566; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 930-9-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 1 (zu den §§ 3 und 21) Für die Zugangsberechtigten zu erbringende Leistungen


Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

1.
Die Pflichtleistungen des Betreibers der Schienenwege umfassen:

a)
die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen;

b)
die Gestattung der Nutzung zugewiesener Zugtrassen und der Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom;

c)
die Bedienung der für eine Zugbewegung erforderlichen Steuerungs- und Sicherungssysteme, die Koordination der Zugbewegungen und die Bereitstellung von Informationen über die Zugbewegungen;

d)
alle anderen Informationen, die zur Durchführung des Verkehrs, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.

2.
Die Zusatzleistungen können umfassen:

a)
Bereitstellung von Brennstoffen sowie alle weiteren Leistungen, die in den oben genannten Einrichtungen für Zugangsdienstleistungen erbracht werden;

b)
kundenspezifische Leistungen für die Überwachung von Gefahrguttransporten oder die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.

3.
Die Nebenleistungen können umfassen:

a)
Zugang zum Telekommunikationsnetz;

b)
Bereitstellung zusätzlicher Informationen;

c)
technische Inspektion des rollenden Materials.



 

Zitierungen von Anlage 1 EIBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EIBV Leistungen, Fahrgastinformationen
... diskriminierungsfrei zu gewähren sowie die damit verbundenen Leistungen und die in Anlage 1 Nr. 2 beschriebenen Leistungen, wenn sie zu ihrem Geschäftsbetrieb gehören, ... bereitzustellen, Zugtrassen nach Maßgabe dieser Verordnung zuzuweisen und die in Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen Leistungen zu erbringen. (2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen ... (2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen können darüber hinaus Leistungen nach Anlage 1 Nr. 3 erbringen. (3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum ...
§ 4 EIBV Schienennetz-Benutzungsbedingungen
... Benutzungsbedingungen (Schienennetz-Benutzungsbedingungen) für die Erbringung der in Anlage 1 Nr. 1 genannten Leistungen zu erstellen und diese entweder 1. im ...
§ 6 EIBV Antragstellung
... benannt werden muss. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen Leistungen. (2) Zugangsberechtigte können Zugtrassen, welche ...
§ 10 EIBV Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Serviceeinrichtungen
... den Zugang zu Serviceeinrichtungen und die Erbringung der damit verbundenen sowie der in Anlage 1 Nr. 2 genannten Leistungen Nutzungsbedingungen aufzustellen. Die Liste der Entgelte ist nicht ...
Anlage 2 EIBV (zu § 4 Abs. 2) Inhalt der Schienennetz-Benutzungsbedingungen
... Einzelheiten der Entgeltregelung sowie Informationen zu den Entgelten für die in Anlage 1 aufgeführten Leistungen enthalten sein. Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche ...