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Änderung § 25 EIBV vom 01.04.2012

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§ 25 EIBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 25 EIBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 123 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Veröffentlichungen, Bekanntmachungen


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


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Soweit in dieser Verordnung eine Veröffentlichung oder Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgesehen ist, kann diese auch im elektronischen Bundesanzeiger *) erfolgen.

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*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 

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