Änderung § 25 EIBV vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der EIBV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25 EIBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 25 EIBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 123 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Veröffentlichungen, Bekanntmachungen


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit in dieser Verordnung eine Veröffentlichung oder Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgesehen ist, kann diese auch im elektronischen Bundesanzeiger *) erfolgen.

---
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed