Die §§
42b bis 42f und
42k gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von §
34d Abs. 9 Nr. 1 der
Gewerbeordnung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232