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§ 165 - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 165


§ 165 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen. Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge G. v. 26. März 2007 BGBl. I S. 368 m.W.v. 31. März 2007

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Frühere Fassungen von § 165 VVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2007Artikel 3 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 368
aktuell vorher 12.12.2006Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
aktuellvor 12.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 165 VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 165 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 178 VVG
... Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 162 bis 164, § 165 , § 169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen ... sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die schriftliche Form bedungen werden. (2) Auf ...
§ 189 VVG
... der §§ 38, 39, 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie, des § 165 über das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriften der §§ ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 368
Artikel 3 AVPfSG Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
... vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 165 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Entsprechendes gilt, soweit die ...

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Artikel 9 BetrAVGuaÄndG Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
...  165 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...


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