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Änderung § 173 VVG vom 31.03.2007

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§ 173 VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung
§ 173 VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 368
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 173


(Text alte Fassung)

-

(Text neue Fassung)

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.