Nach §
33 Abs. 5, §
34 Abs. 2 Satz 2, §
42 Abs. 1 Satz 2 und §
84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich an:
- 1.
- Die Befugnis, nach § 33 Abs. 1 Abs mit Verbindung in. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, wird
dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung,
dem Präsidenten des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,
dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrverwaltung,
den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,
dem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
dem Militärgeneralvikar des Katholischen Militärbischofsamtes,
dem Präsidenten des Bundessprachenamtes und
den Präsidenten der Universitäten der Bundeswehr Hamburg und München
jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
- 2.
- Die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben, wird den unter Nummer 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
- 3.
- Die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, wird der jeweils nächsthöheren Behörde übertragen; wenn sich danach die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung ergeben würde, ist die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, zuständig.
- 4.
- Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden den vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen unter Nummer 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.