Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 16 - Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen (BwFSchulPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.04.1985 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch § 30 V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663
Geltung ab 22.04.1967; FNA: 53-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 16 Verbleib der Prüfungsakten



Die Prüfungsakten werden fünf Jahre an der Bundeswehrfachschule aufbewahrt. Vor ihrer Vernichtung sind die Personalien der Prüflinge, der Zeitpunkt und das Ergebnis der Prüfung listenmäßig zu erfassen.



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