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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2015 aufgehoben
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§ 15 - Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen (BwFSchulPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.04.1985 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch § 30 V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663
Geltung ab 22.04.1967; FNA: 53-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 15 Wiederholung der Prüfung



Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühestens nach 6 Monaten.