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Änderung Artikel 45 EG-EStRG vom 15.12.2010

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Artikel 45 EG-EStRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
Artikel 45 EG-EStRG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 64 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 45 Übergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung


(Text neue Fassung)

Artikel 45 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 583 Abs. 2 und § 598 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes gelten auch für Arbeitsunfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.

(2) Erreicht der in § 598 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes genannte Höchstbetrag auch unter Berücksichtigung der Rentenanpassungen (§ 579 der Reichsversicherungsordnung) nicht den am 31. Dezember 1974 maßgeblichen Höchstbetrag, so ist dieser zugrunde zu legen.



 
 

 
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