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§ 1 - Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000 (RebflAnpflV k.a.Abk.)

§ 1



Während des Weinwirtschaftsjahres 1998/99 genehmigen die nach Landesrecht zuständigen Behörden in dem jeweiligen bestimmten Anbaugebiet die Neuanpflanzung von Rebflächen unter Beachtung des § 7 des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle ergebenden Höchstfläche:

Landbestimmtes AnbaugebietNeuanpflanzung (ha)
Baden-WürttembergBaden43,316
 Württemberg30,774
BayernFranken16,676
 Württemberg0,055
BrandenburgSaale-Unstrut0,014
 Sachsen0,005
HessenHessische Bergstraße1,248
 Rheingau8,878
Rheinland-PfalzAhr1,421
 Mittelrhein1,677
 Mosel-Saar-Ruwer32,714
 Nahe12,605
 Rheinhessen72,371
 Pfalz64,560
SaarlandMosel-Saar-Ruwer0,228
SachsenSachsen0,979
Sachsen-AnhaltSaale-Unstrut1,380
 Sachsen0,044
ThüringenSaale-Unstrut0,055


 
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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RebflAnpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebflAnpflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RebflAnpflV
... der Genehmigungen, insbesondere um zu gewährleisten, daß die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten ...