§ 2 - Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000 (RebflAnpflV k.a.Abk.)

§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Während der Weinwirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 genehmigen die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Neuanpflanzung von Rebflächen unter Beachtung des § 7 des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle insgesamt ergebenden Höchstfläche:

LandNeuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg73,489
Bayern16,595
Brandenburg0,981
Hessen10,044
Rheinland-Pfalz183,791
Saarland0,772
Sachsen0,971
Sachsen-Anhalt1,412
Thüringen0,945


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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RebflAnpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebflAnpflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RebflAnpflV
... der Genehmigungen, insbesondere um zu gewährleisten, daß die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten ...


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