(1) Ausbildungsbehörde ist die Bundespolizeiakademie. Sie entscheidet über die Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter und koordiniert den Vorbereitungsdienst.
(2) Die Ausbildung erfolgt in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie sowie den Bundespolizeibehörden und ihren Dienststellen (Ausbildungsstellen).
(3) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ausbildung ist an den Standorten der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, jeweils eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter zu bestellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248
Artikel 1 1. AP-mDBGSVÄndV ... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: § 2 Ausbildungsbehörde, ... a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: § 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen". b) Die Angabe zu § 34 wird wie ... 34 wird wie folgt gefasst: § 34 (weggefallen)". 3. § 2 wird wie folgt gefasst: § 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen ... 34 (weggefallen)". 3. § 2 wird wie folgt gefasst: § 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist die ...