Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Kapitel 1 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
|

Kapitel 1 Ausbildung

§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes



Der Vorbereitungsdienst soll die Anwärterinnen und Anwärter mit den beruflichen Anforderungen ihrer Laufbahn vertraut machen und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Er orientiert sich am Leitbild für die Bundespolizei. Der Vorbereitungsdienst soll insbesondere der Persönlichkeitsbildung dienen, die Entwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenz fördern und Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte heranbilden, die sich ihrer besonderen Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat bewusst sind.


§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen



(1) Ausbildungsbehörde ist die Bundespolizeiakademie. Sie entscheidet über die Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter und koordiniert den Vorbereitungsdienst.

(2) Die Ausbildung erfolgt in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie sowie den Bundespolizeibehörden und ihren Dienststellen (Ausbildungsstellen).

(3) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ausbildung ist an den Standorten der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, jeweils eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter zu bestellen.




§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes



Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.




§ 4 Gestaltung der Ausbildung



(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
die Grundausbildung von zwölf Monaten Dauer einschließlich der Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung,

2.
die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung von insgesamt zwölf Monaten Dauer und

3.
den Laufbahnlehrgang einschließlich der Laufbahnprüfung von insgesamt sechs Monaten Dauer.

(2) Die Ausbildung wird nach dem Ausbildungsplan durchgeführt. Abweichungen von den darin angegebenen Stundenzahlen in den einzelnen Ausbildungsgebieten sind bis zu 10 vom Hundert zulässig.

(3) (aufgehoben)




§ 5 Grundausbildung



(1) Die Grundausbildung vermittelt die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und dient der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit.

(2) Die Grundausbildung umfasst

1.
die Wissensvermittlung in den Fächern

a)
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,

b)
Einsatzrecht (Polizei- und Ordnungsrecht, Strafrecht/Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht)/Verkehrsrecht,

c)
öffentliches Dienstrecht,

d)
Führungslehre/Psychologie,

e)
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

f)
Kriminalistik,

g)
Deutsch und

h)
Englisch,

2.
die praktische Ausbildung in den Fächern

a)
Einsatzausbildung,

b)
Zwangsmitteleinsatz (Einsatztraining, Waffen- und Schießausbildung),

c)
Polizeitechnik und

d)
erste Hilfe,

3.
die Ausbildung im Fach Dienstsport einschließlich Schwimmen und Retten,

4.
ein Verhaltenstraining,

5.
Fragen der Berufsethik,

6.
eine Projektwoche und

7.
ein Informationspraktikum in Dienststellen der Bundespolizei.

(3) Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten soll auf der Grundlage der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächer fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten erfolgen.


§ 6 Leistungsanforderungen



(1) Während der Grundausbildung sind in den Fächern

1.
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,

2.
Einsatzrecht/Verkehrsrecht,

3.
öffentliches Dienstrecht,

4.
Führungslehre/Psychologie,

5.
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

6.
Kriminalistik,

7.
Deutsch,

8.
Englisch,

9.
Polizeitechnik,

10.
Dienstsport,

11.
Einsatzausbildung und

12.
Zwangsmitteleinsatz

Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Leistungsnachweise sind

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form sowie

3.
praktische Überprüfungen.

(3) In den Unterrichtsfächern Einsatzrecht/Verkehrsrecht und Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von je 90 Minuten Dauer, in den Fächern Kriminalistik sowie Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung jeweils zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von 45 und 90 Minuten Dauer und in allen anderen Fächern jeweils eine Aufsichtsarbeit von 45 Minuten Dauer zu fertigen. In den Fächern der praktischen Ausbildung (Einsatzausbildung, Zwangsmitteleinsatz, Polizeitechnik) und im Fach Dienstsport sind Leistungsnachweise in Form von praktischen Überprüfungen zu erbringen.

(4) Für jedes in Absatz 1 genannte Fach ist eine Fachnote zu erteilen. Die Fachnote ergibt sich aus den Leistungsnachweisen und wird entsprechend § 17 Abs. 1 in Rangpunkten festgelegt. Die Aufsichtsarbeiten und die Leistungstests fließen mit jeweils 50 vom Hundert in die jeweilige Fachnote ein.

(5) Die Bundespolizeiakademie kann auf Antrag den Leistungsnachweis im Fach Englisch beim Nachweis entsprechender Kenntnisse in einer anderen Interpol-Arbeitssprache entfallen lassen. Eine Fachnote wird dann nicht erteilt.




§ 7 Weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung



(1) Ziel der weiteren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung ist es, die während der Grundausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen sowie die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.

(2) Die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung umfasst die Ausbildungsbereiche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie Praktika in den Einsatzfeldern der Bundespolizei. Das Nähere regelt der Ausbildungsplan.

(3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) ist jeweils eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer, in allen anderen Unterrichtsfächern jeweils eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 45 Minuten Dauer zu fertigen. In den Fächern der praktischen Ausbildung (Einsatzausbildung, Zwangsmitteleinsatz, Polizeitechnik) und im Fach Dienstsport sind Leistungsnachweise in Form von praktischen Überprüfungen zu erbringen. Die Aufsichtsarbeiten fließen mit 50 vom Hundert in die jeweils entsprechend § 17 Abs. 1 zu bildende Fachnote ein. Die weiteren 50 vom Hundert ergeben sich aus den Leistungstests. Aus den einzelnen Fachnoten ist entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden.


§ 8 Laufbahnlehrgang



(1) Der Laufbahnlehrgang dient der Vertiefung und Erweiterung der in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung. Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst die Fächer

1.
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,

2.
Einsatzrecht/Verkehrsrecht,

3.
öffentliches Dienstrecht,

4.
Führungslehre/Psychologie,

5.
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

6.
Kriminalistik,

7.
Englisch,

8.
Zwangsmitteleinsatz und

9.
Dienstsport.

(3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) sind je eine Aufsichtsarbeit von 90 und von 120 Minuten Dauer zu fertigen. Daneben sind in den Prüfungsfächern schriftliche und mündliche Leistungstests zu erbringen. Die entsprechend § 17 Abs. 1 zu bildenden Fachnoten ergeben sich zu 50 vom Hundert aus den Aufsichtsarbeiten und zu 50 vom Hundert aus den schriftlichen und mündlichen Leistungstests in den Prüfungsfächern.


§ 9 Entlassung



Wer die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt oder nach den erbrachten Leistungen erkennen lässt, dass das Ziel der Ausbildung nicht zu erreichen ist, kann durch Widerruf nach § 37 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden. Eine Entlassung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt.




§ 10 Urlaubszeiten



Auf die Ausbildungszeit werden Zeiten des Erholungsurlaubs voll, Zeiten eines Sonderurlaubs in der Regel bis zu einem Monat innerhalb des Ausbildungsjahres angerechnet.


§ 11 Verkürzung von Ausbildungsabschnitten und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Wird die Ausbildung aus zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, sofern die erfolgreiche Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung aus zwingenden Gründen unterbrochen wurde und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die Erreichung des Ausbildungsziels gefährdet ist. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.

(4) Über die Zulassung von Abweichungen von Dauer und Verlauf einzelner Ausbildungsabschnitte und der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß den Absätzen 1 bis 3 entscheidet die Ausbildungsbehörde.

(5) Das Bundesministerium des Innern kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters von der in Absatz 3 vorgesehenen Zeit für Hochleistungssportlerinnen und Hochleistungssportler den Vorbereitungsdienst verlängern.

(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 bleibt § 32 unberührt.

(7) (aufgehoben)