§ 12 Art der Prüfungen
Die Vorschriften der §§
13 bis 32 gelten für
- 1.
- die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung und
- 2.
- die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
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