(1) Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundausbildung und die Laufbahnprüfung am Ende des Laufbahnlehrganges statt.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt den zeitlichen Ablauf.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung und den zeitlichen Ablauf der Prüfung.
(4) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Bei der Zwischenprüfung ist zusätzlich in den in §
5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächern eine fächerübergreifende praktische Prüfung abzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248