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§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 14 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse



(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Prüfungsamt, das bei der Bundespolizeiakademie eingerichtet wird.

(2) Dem Prüfungsamt obliegen insbesondere

1.
die Einrichtung von Prüfungsausschüssen und die Bestellung der Mitglieder und Fachprüfenden der Prüfungsausschüsse sowie deren Vertretungen,

2.
die Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,

3.
die Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 3 und § 32 Abs. 2,

4.
die Festlegung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und

5.
die Ladung der zuständigen Personalvertretung.

(3) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.
bei der Zwischenprüfung

a)
eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12, die nicht Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter im vorangegangenen Ausbildungsabschnitt gewesen ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,

b)
eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter des gehobenen Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Beisitzerin oder Beisitzer und

c)
eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 als Beisitzerin oder Beisitzer;

2.
bei der Laufbahnprüfung

a)
eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

b)
zwei Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte mindestens des gehobenen Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Beisitzende.

(4) Bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung tritt als für sein Fach stimmberechtigtes Mitglied zum Prüfungsausschuss für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung für jedes Fach eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer hinzu. Sie sind für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Erstkorrektorinnen oder Erstkorrektoren und schlagen die Note für die mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen in ihrem Fach vor.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden.

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.





 

Frühere Fassungen von § 14 AP-mDBPolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 20.02.2008 BGBl. I S. 248

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 AP-mDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-mDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AP-mDBPolV Art der Prüfungen (vom 07.12.2011)
... Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für 1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung ...
§ 22 AP-mDBPolV Bewertung der schriftlichen Arbeiten
... von den Korrektorinnen und Korrektoren festgelegten Rangpunktzahlen. Im Übrigen gilt § 14 Abs. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248
Artikel 1 1. AP-mDBGSVÄndV
... kann" ersetzt. 7. § 11 Abs. 7 wird aufgehoben. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...