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Änderung § 20 AP-mDBPolV vom 01.03.2008

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§ 20 AP-mDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 20 AP-mDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter legt der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 19), zwei Aufgabenvorschläge vor. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel die Anwärterinnen und Anwärter bei der Anfertigung der Arbeiten benutzen dürfen. Die unterrichtenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Ausbildungseinrichtung des Bundespolizeipräsidiums erstellen jeweils für ihr Fach die Aufgabenvorschläge. Auch die Fachprüfenden (§ 14 Abs. 4) können solche Aufgabenvorschläge erstellen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt für jedes Prüfungsfach einen Vorschlag aus; sie oder er kann die Vorschläge unter Beteiligung der Fachlehrerinnen oder Fachlehrer abändern oder von ihnen neue anfordern. Die Prüfungsaufgaben und die nicht ausgewählten Vorschläge werden getrennt in versiegelten Umschlägen der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zurückgesandt; dabei werden die nicht ausgewählten Vorschläge für eine eventuelle Verwendung bei einer Wiederholungsprüfung bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse unter Verschluss gehalten.

(3) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit geschrieben werden. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an aufeinander folgenden Arbeitstagen zu schreiben; nach zwei Arbeitstagen ist ein prüfungsfreier Tag vorzusehen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Prüfungsamt lässt zu jedem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 19), zwei Aufgabenvorschläge erarbeiten. Die Aufgabenvorschläge erstellen die unterrichtenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer der am Ausbildungsgang beteiligten Ausbildungseinrichtungen. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel die Anwärterinnen und Anwärter bei der Anfertigung der Arbeiten benutzen dürfen.

(2) Das Prüfungsamt wählt für jedes Prüfungsfach einen Vorschlag aus. Die Vorschläge können unter Beteiligung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer abgeändert werden. Es können auch neue Vorschläge angefordert werden. Die Prüfungsaufgaben und die nicht ausgewählten Vorschläge werden getrennt in versiegelten Umschlägen der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zurückgesandt; dabei werden die nicht ausgewählten Vorschläge für eine eventuelle Verwendung bei einer Wiederholungsprüfung bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse unter Verschluss gehalten.

(3) In allen Ausbildungseinrichtungen, in denen zeitgleich Prüfungsarbeiten geschrieben werden, sind einheitliche Klausuren zu verwenden. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an aufeinander folgenden Arbeitstagen zu schreiben; nach zwei Arbeitstagen ist ein prüfungsfreier Tag vorzusehen.

(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.