Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 AP-mDBPolV vom 01.03.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. AP-mDBGSVÄndV am 1. März 2008 und Änderungshistorie der AP-mDBPolV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 AP-mDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 27 AP-mDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Täuschung, Ordnungsverstoß


(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die in der Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes nach Absatz 2 gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können die Anwärterinnen oder Anwärter von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(Text alte Fassung)

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der Durchführung eines Prüfungsteils entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der Ausbildungseinrichtung. Das Prüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(Text neue Fassung)

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der Durchführung eines Prüfungsteils entscheidet das Prüfungsamt. Das Prüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung zu hören.




Anzeige