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§ 5 - Seelotsenuntersuchungsverordnung (SeeLotUntV 1998)

V. v. 12.03.1998 BGBl. I S. 511; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 9515-16 Seelotswesen
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§ 5



(1) Die Augen sind einzeln auf ihre Sehschärfe für die Ferne mit Sehproben in einem Abstand nicht unter fünf Metern nach DIN 58220-T3 und auf ihre Sehschärfe für die Nähe mit Leseproben zu prüfen. Die DIN-Norm 58220-T3 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Bei Seelotsenbewerbern und Seelotsenanwärtern muß nach der augenärztlichen Untersuchung die Sehschärfe für die Ferne ohne oder mit Korrektionsglas mindestens auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0 betragen. Ohne Korrektionsglas muß die Sehschärfe jedoch auf einem Auge mindestens 0,5 und auf dem anderen Auge 0,3 betragen. Die Gläserstärken, einfach oder in Kombination, dürfen die Grenzwerte von sphärisch plus 2,0 Dioptrien oder minus 2,0 Dioptrien nicht überschreiten. Zylindrische Gläser sind mit der Hälfte ihrer Dioptrienzahl und dem Vorzeichen der sphärischen Korrektur hinzuzurechnen. Die Sehschärfe für die Nähe ist ausreichend, wenn ohne oder mit Korrektionsgläsern 0,8/40 Zentimeter binocular (entsprechend Nieden 1) erkannt wird. Es dürfen keine Hinweise auf Nachtblindheit vorliegen, das heißt die mesopische Sehschärfe muß mindestens die Kontrasteinstellung 1:2, mit Blendung die Kontrasteinstellung 1:2,7 erfüllen. Ein normales Gesichtsfeld beider Augen ist erforderlich, wobei kleinere, sich nicht deckende Gesichtsfeldausfälle zulässig sind. Wird die vorgeschriebene Sehschärfe nur mit Brille erreicht, so ist dem Untersuchten aufzuerlegen, die Brille während des Dienstes ständig zu tragen und eine Ersatzbrille mitzuführen.

(3) Bei Seelotsen muß die Sehschärfe für die Ferne ohne oder mit Korrektionsglas mindestens auf dem einen Auge 0,7 und auf dem anderen 0,5 betragen. Ohne Korrektionsglas muß die Sehschärfe jedoch auf dem besseren Auge 0,3 betragen und auf dem schlechteren Auge muß ausreichendes Orientierungsvermögen vorliegen. Die Sehschärfe für die Nähe ist ausreichend, wenn ohne oder mit Brille 0,8/40 Zentimeter binocular (entsprechend Nieden 1) erkannt wird. Es dürfen keine Hinweise auf Nachtblindheit vorliegen, das heißt die mesopische Sehschärfe muß mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Ein normales Gesichtsfeld beider Augen ist erforderlich, wobei kleinere, sich nicht deckende Gesichtsfeldausfälle zulässig sind. Wird die vorgeschriebene Sehschärfe nur mit Brille erreicht, so ist dem Untersuchten aufzuerlegen, die Brille während des Dienstes ständig zu tragen und eine Ersatzbrille mitzuführen.

(4) Seelotsen, deren Sehvermögen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung untersucht und als ausreichend befunden wurde, aber nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind weiterhin zum Seelotsenberuf geeignet, wenn ihr Sehvermögen noch den Anforderungen der ersten Untersuchung entspricht.

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Zitierungen von § 5 SeeLotUntV 1998

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeeLotUntV 1998 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLotUntV 1998 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeLotUntV 1998
... Die Beurteilung der Eignung richtet sich nach den §§ 4 bis 6 und dem Nichtvorhandensein der Merkmale der Anlage 1 der Verordnung über die ...
§ 7 SeeLotUntV 1998
... Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere gelten die §§ 1 bis 6 ...