Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Seelotsenuntersuchungsverordnung (SeeLotUntV 1998)

V. v. 12.03.1998 BGBl. I S. 511; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 9515-16 Seelotswesen
|

§ 6



(1) Die Farbtüchtigkeit ist mit dem Anomaloskop und bei natürlichem Licht nach den Farbtafeln von Stilling/Velhagen sowie nach einem weiteren Farbtafelverfahren, zum Beispiel Ishihara oder Boström, zu prüfen.

(2) Bei Seelotsenbewerbern und Seelotsenanwärtern gilt die erforderliche Farbtüchtigkeit als vorhanden, wenn bei der Untersuchung mit dem Anomaloskop ein Anomalquotient von 0,7 bis 1,4 erreicht wird und die gezeigten Farbtafeln schnell und richtig erkannt werden.

(3) Bei Seelotsen gilt die erforderliche Farbtüchtigkeit als vorhanden, wenn die gezeigten Farbtafeln schnell und richtig erkannt werden.



 

Zitierungen von § 6 SeeLotUntV 1998

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SeeLotUntV 1998 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLotUntV 1998 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeLotUntV 1998
... Die Beurteilung der Eignung richtet sich nach den §§ 4 bis 6 und dem Nichtvorhandensein der Merkmale der Anlage 1 der Verordnung über die ...
§ 7 SeeLotUntV 1998
... Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere gelten die §§ 1 bis 6  ...