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§ 8 - Seelotsenuntersuchungsverordnung (SeeLotUntV 1998)

V. v. 12.03.1998 BGBl. I S. 511; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 9515-16 Seelotswesen
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§ 8



(1) Der Seeärztliche Dienst der See-Berufsgenossenschaft erhebt für Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 Gebühren nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips in entsprechender Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) In der Regel fallen folgende Positionen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen an:

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1 Anamnese und Beratung,

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7 Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit,

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651 Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe,

-
1200 Sehschärfe,

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1228 Farbsinn,

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1234 Dämmerungssehen ohne Blendung,

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1235 Dämmerungssehen mit Blendung,

-
3501 Blutsenkung,

-
3550 Kleines Blutbild,

-
3592 Gamma-GT,

-
3652 Streifentest im Urin,

-
5135 Röntgenaufnahme der Lunge,

-
70 Ausstellen des Lotsdienstzeugnisses.

(3) Notwendige Ergänzungsuntersuchungen und fachärztliche Gutachten nach § 1 Abs. 2 sind gesondert in Rechnung zu stellen.



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