(1) Der Seeärztliche Dienst der See-Berufsgenossenschaft erhebt für Untersuchungen nach §
1 Abs. 2 Gebühren nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips in entsprechender Anwendung der
Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) In der Regel fallen folgende Positionen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen an:
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- 1 Anamnese und Beratung,
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- 7 Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit,
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- 651 Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe,
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- 1200 Sehschärfe,
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- 1228 Farbsinn,
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- 1234 Dämmerungssehen ohne Blendung,
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- 1235 Dämmerungssehen mit Blendung,
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- 3501 Blutsenkung,
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- 3550 Kleines Blutbild,
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- 3592 Gamma-GT,
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- 3652 Streifentest im Urin,
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- 5135 Röntgenaufnahme der Lunge,
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- 70 Ausstellen des Lotsdienstzeugnisses.
(3) Notwendige Ergänzungsuntersuchungen und fachärztliche Gutachten nach §
1 Abs. 2 sind gesondert in Rechnung zu stellen.