§ 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung Prüfungszeugnisse, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworben worden sind, den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der
§§ 53b bis 53e und
54 gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
Frühere Fassungen von § 57 BBiG
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interne Verweise§ 3 BBiG Anwendungsbereich (vom 01.08.2024) ... 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis 58 Satz 1, die §§ 59 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 7 bis 11 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte FortbildungsabschlüsseV. v. 13.11.2007 BGBl. I S. 2600
Verordnung zur Gleichstellung der bei der Bundesknappschaft erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten mit Zeugnissen zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung knappschaftliche SozialversicherungV. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1363
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10" durch die ... 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis 58 Satz 1, die §§ 59 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 7 bis 11" ... 40, 41, 42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 42a, 46 und 47" ersetzt. 39. In § 57 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt. 40. ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... ausländischer Vorqualifikationen § 56 Fortbildungsprüfungen § 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Kapitel 3 Berufliche Umschulung ... innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt. § 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Das Bundesministerium für Wirtschaft ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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