§ 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
(1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die zuständige Stelle
- 1.
- in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 sowie der §§ 23, 24 und 41a der Handwerksordnung,
- 2.
- für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen;
dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2)
1Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länder für ihren Bereich sowie für die Gemeinden und Gemeindeverbände die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die
§§ 71 und
72 erfassten Berufsbereichen.
2Dies gilt auch für die der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Frühere Fassungen von § 73 BBiG
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interne Verweise§ 47 BBiG Prüfungsordnung (vom 01.01.2020) ... die entsprechend § 40 Abs. 2 zusammengesetzt sind. (3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst ... die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen. (4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des BerufsbildungsgesetzesA. v. 10.03.2015 BGBl. I S. 295
Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des BerufsbildungsgesetzesA. v. 03.06.2015 BGBl. I S. 914
Zitat in folgenden NormenAnordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
A. v. 26.04.2005 BGBl. I S. 1695
I. BBiGZustAnO ... Grund des § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) sowie des § 1 Abs. ...
Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
A. v. 10.09.2014 BGBl. I S. 1545
I. BBiGZustAnO ... Grund des § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) bestimme ich ...
Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
V. v. 18.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 105
I. BBiGZustAnO ... § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie § 1 Absatz 3 des ...
BAS-Prüfungsordnungsermächtigungsverordnung (BASPOErmV)
V. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2289
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... 71 Zuständige Stellen § 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung § 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes § 74 Erweiterte ... 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt: „(3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst ... auf die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen. (4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. ... durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden." 29. Dem § 73 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 71 Absatz 9 gilt ...
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