1Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die
§§ 71,
72 und
74 erfassten Berufsbereichen.
2Die
§§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522