Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36 BBiG vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 BBiG, alle Änderungen durch Artikel 2 RL2019/1152-UG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des BBiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 36 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 36 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. 2 Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. 3 Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4 Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. 2 Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. 3 Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4 Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.




Anzeige