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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (RL2019/1152-UG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
- c)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,".
- d)
- Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
- e)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,".
- f)
- Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,".
- g)
- Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 9 bis 12.
- 2.
- In § 36 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
- 3.
- In § 101 Absatz 2 werden nach den Wörtern „fünftausend Euro," die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RL2019/1152-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RL2019/1152-UG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel RL2019/1152-UG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 bis 11 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen ...
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