§ 75b BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 75b BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 75b (neu) | (Text neue Fassung)§ 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6 |
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend. |