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Änderung § 34 BBiG vom 01.04.2007

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§ 34 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 34 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G v 23.03.2005 BGBl. 2005 I 931
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Einrichten, Führen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Der wesentliche Inhalt umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. 2 Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, zuletzt besuchte allgemeinbildende oder berufsbildende Schule und Abgangsklasse der Auszubildenden;



2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung;

3. erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Ausbildungsberuf;

5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungszeit, Probezeit;



4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung;

5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit;

6. Datum des Beginns der Berufsausbildung;

vorherige Änderung

7. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte;

8.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.



7. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen;

8.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;

9.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)